Geldwäschegesetz (GwG)
GELDWÄSCHE:
Als Immobilienmakler (Einzelunternehmer), bin ich nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass ich nach § 11 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalte (wenn Sie als natürliche Person handeln) – Bei einer juristischen Person benötige ich eine Kopie des Handelsregisterauszugs, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.
